Das neue Maklerrecht bei Wohnimmobilien
Neues Maklerrecht zur Verteilung der Maklerkosten beim Verkauf von Immobilien
Ab 23.12.2020 - Teilung der Maklercourtage
Ob damit eine spürbare finanzielle Entlastung beim Immobilienkauf ermöglicht wird, wird das Marktverhalten in Bezug auf die Immobilienpreise zeigen.
Unterschiede zwischen den Bundesländern sind in Zukunft nicht mehr möglich, da die hälftige Provisionsteilung zwischen Verkäufer und Käufer nun bundesweit einheitlich geregelt ist. Auch ist die bisher oftmals angeprangerte Provisionsregelung im Sinne des Bestellerprinzips nach dem neuen Gesetz nicht mehr möglich.
Teilung der Maklerprovision - und die Folgen
Eines vorweg: Wir werden unsere Gesamtprovision nicht erhöhen, da wir uns weiter als Vermittler auf Augenhöhe sehen und weiterhin die Fairness zum Grundsatz haben.
Die Höhe der Provision ist im neuen Gesetz nicht festgeschrieben, es gilt weiterhin der Grundsatz „Jeder nach seiner Fasson“. Und so kann die *erste Folge des neuen Gesetzes* vom Käufer kaum bemerkt installiert werden. Bei einer Erhöhung der Provision um beispielsweise 2 Prozent wird ihm augenscheinlich nur ein Prozent auferlegt.
Das wird einige Verkäufer sicherlich zu einer weiteren Folge animieren, ihren Anteil in den Verkaufspreis der Immobilie fließen zu lassen, also eine Verteuerung der Immobilien stattfindet. Auf diesen höheren Preis bezahlt der Käufer nun auch noch die entsprechend höhere Grunderwerbssteuer und mehr Finanzierungszinsen für sein Kaufdarlehen.
Es ist auch weiterhin möglich, die Provision als „Innenprovision“ zu handhaben, bei welcher der Käufer von außen betrachtet gar keine Provision bezahlt, sondern der Verkäufer diese zu 100 % übernimmt. In diesem Fall ist es sehr wahrscheinlich, dass der Kaufpreis noch weiter nach oben angepasst wurde, denn welcher Verkäufer möchte schon auf Teile seines Erlöses verzichten?
Somit verkehrt sich die beabsichtigte Entlastung der Käufer ins Gegenteil. Sie wird, wenn auch schleichend, zu einer höheren finanziellen Belastung der Käuferschaft führen.
Gesetz gilt nur für „Verbraucher
Das Gesetz wirkt nur für den Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern an oder von privaten Verbrauchern. Gewerbliche Immobilien, Mehrfamilienhäuser und baureife Grundstücke sind von der Neuregelung nicht betroffen.
Maklerverträge sind ab Inkrafttreten nur noch in Textform zulässig. Ab diesem Zeitpunkt sind Maklerverträge die den Verkauf einer Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses regeln, nur noch in Textform zulässig. Diese benötigt allerdings keine Unterschriften und können beispielsweise per E-Mail niedergeschrieben werden.
Sinn oder Unsinn des Bestellerprinzips bei Vermietung
Das Bestellerprinzip stellt, neben der Mietpreisbremse, die für Bestands- und Neuvermietungen gilt, eine Reform des Mietrechts dar. Es soll ein Entgegenkommen für den Mieter darstellen. Ein Gesetzesentwurf wurde bereits vom Bundeskabinett verabschiedet und muss nun noch den Bundestag und Bundesrat durchlaufen. Das Gesetz soll voraussichtlich im Frühjahr 2015 in Kraft treten.
Künftig soll nach diesem Prinzip der Vermieter oder Eigentümer als Auftraggeber, der den Immobilienmakler beauftragt, ihn auch zahlen. Das bedeutet, beauftragt der Vermieter einen Makler um seine Wohnung zu vermitteln, trägt er die Kosten. Beauftragt jedoch ein Mieter einen Makler eine konkrete Wohnung zu suchen und mietet er diese an, zahlt der Mieter die Provision.
Das Bestellerprinzip gilt jedoch nur für Mietverhältnisse über Wohnräume. Das Anmieten von Büro- und Gewerbeimmobilien behält nach wie vor die alte Rechtslage „Provisionsregelung ist regionsabhängig und frei vereinbar“. Auch beim Kauf von Wohn- und Gewerbeimmobilien trifft das Bestellerprinzip nicht zu.
